1. Allgemeines/Geltungsbereich

1.1. Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

1.2. Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne daß diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Kunde i. S. d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.4. Der Besteller kann Vertragsrechte weder abtreten noch verpfänden.

1.5. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

 

2. Vertragsschluß/Lieferung

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.

2.3. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

2.4. Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Eine erfolgte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
Ereignisse höherer Gewalt wie Streik, Betriebsstillegung, Betriebsstörung, Wagen- oder Behältermangel, Bahnsperren, Schwierigkeiten in den Brucharbeiten sowie in der Beschaffung des nötigen Rohmaterials und sonstige unvorhergesehene Fälle entbinden uns von den eingegangenen Lieferverpflichtungen. Angegebene Lieferzeiten sind nur annähernd zu betrachten und beginnen erst nach endgültiger schriftlicher Darstellung des Auftrages.

2.5. Sofern der Verbraucher die Ware auf elektronischem Weg bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

2.6. Unsere Lieferungen erfolgen unfrei auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne Haftung für Bruch, Diebstahl und dergleichen. Das gleiche gilt auch bei Übernahme von Franko-Lieferungen. Insbesondere ist das Bruchrisiko nicht mit eingeschlossen. Die Erklärung in den Frachtbriefen: „Mangelhaft verpackt“ ist von den Bahnbehörden vorgeschrieben und macht uns nicht haftbar für Bruchschäden.

2.7. Die Kosten der Verpackung und einer vom Besteller etwa verlangten Transportversicherung gehen zu seinen Lasten. Die Transportversicherung beträgt 2,5 des Rechnungsbetrages.

2.8. Gelangensbescheinigung aufgrund der Bestätigung über das Gelangen eines Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedstaat (Gelangenbestätigung)(§ 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 UStDV). Es ist ein Verbringungsnachweis vom Kunden an die Vereinigten Marmorwerke Kaldorf GmbH gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden deutschen Bestimmungen zum Nachweis für Umsatzsteuerzwecke abzugeben, anderweitig haftet der Kunde für die daraus entstehenden fiskalischen Auswirkungen gemäß Umsatzsteuerrecht.

 

3. Preise und Zahlung

3.1. Unsere Preise beruhen auf den Kostenverhältnissen bei Auftragserteilung.

3.2. Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager.

3.3. Skonti sind ausdrücklich zu vereinbaren.
Soweit nicht Abweichendes vereinbart, sind die Rechnungen 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

3.4. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; Wechsel nur nach Vereinbarung. Die Spesen trägt der Kunde.

3.5. Werden uns nach Vertragsschluß Umstände bekannt, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen, so dürfen wir vom Vertrag zurücktreten, Vorauszahlung verlangen oder unsere Lieferung von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt auch, wenn fällige Forderungen trotz Mahnungen nicht ausgeglichen werden.

3.6. Der Kunde kann nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Er darf Zahlungen nur aus Gründen zurückhalten, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.7. Kleine Handmuster stehen kostenlos zur Verfügung. Original-Musterplatten werden berechnet, jedoch wird der Betrag bei Auftragserteilung zurückvergütet.

 

4. Zahlungsverzug

4.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Kunde darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen. Die Ermächtigung zum Einzug an uns abgetretener Forderungen erlischt.

4.2. Der Kunde verpflichtet sich nach Erhalt der Ware binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum den Kaufpreis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

 

5. Gewährleistung

5.1. Jura-Marmor, Buntmarmor, Granite, Solnhofener Platten und anderes Naturgestein: Muster, Farben, Materialbeschaffenheit usw. zeigen nur das allgemeine Aussehen des Steins. Handmuster können niemals alle Eigenschaften und Unterschiede in Farbe, Zeichnung, Struktur und Gefüge des Natursteins in sich vereinigen. Vorkommende, aus der Natur des Gesteins herrührende Farbunterschiede, Trübungen, Aderungen usw. sowie Naturfehler wie Poren, offene Stellen, Einsprengungen, Risse, Quarzadern usw. mindern den natürlichen Wert des Steines nicht. Für absolute Frostbeständigkeit kann nicht garantiert werden.
Im Hinblick auf die entsprechenden Eigenschaften des angebotenen Gesteins werden keine Garantien abgegeben, sondern äußerstenfalls Beschaffenheitsangaben.
Bei Marmor sind sachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen von Teilen in losen Adern und Stichen und deren Wiederzusammensetzen, ferner die Verstärkung durch untergelegte, solide Platten (Verdoppelungen) sowie das Anbringen von Klammern, Dübeln, Vierungen je nach Beschaffenheit und Eigenart der betreffenden Marmorsorten nicht nur unvermeidlich, sondern auch wesentliches Erfordernis der Bearbeitung.

5.2. Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung und Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Hat der Kunde selbst, oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, den mangelhaften Vertragsgegenstand in einem Bauwerk oder Grundstück verlegt und bestehen Mängel aufgrund der Verlegung, schulden wir nur nach Wahl des Kunden, Minderung, oder rückgängig machen des Vertrages, jedoch nicht die Erstattung der Ein- und Ausbaukosten der Verlegung.
Unberührt bleibt der Einwand nach § 377 HGB gegenüber einem Unternehmer.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere nur bei geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

5.3. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Verbraucher müssen uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterläßt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewährleistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist des Verkäufers.
Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
Verlegt der Kunde von uns gelieferte Materialien trotz erkennbarer Mängel, so entfällt jegliche Gewährleistung.

5.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5.5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 5.3. dieser Bestimmung).

5.6. Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

5.7. Wird bei Ankunft der Sendung eine Beschädigung festgestellt, so muß der Empfänger sich diese sofort auf dem Frachtbrief bestätigen lassen.
Bei Versand mittels LKW ist ein Protokoll aufzunehmen, in welchem der Umfang der Beschädigung genau verzeichnet ist. Dieses Protokoll ist vom Fahrer zu unterzeichnen. Maßgebend für etwaige Entschädigungen sind die Bedingungen unserer Versicherungsgesellschaft.

5.8. Bei Zahlungsverzug oder Kreditverfall können wir die Gewährleistung verweigern, bis der Besteller seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt, der dem Wert unserer Lieferung abzüglich einer den vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung entspricht.

5.9. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafter Einbau durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, mangelhafte Bauarbeiten bzw. ungeeigneter Baugrund, jeweils sofern die Verstöße nicht auf ein Verschulden durch uns zurückzuführen sind.

5.10. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a) bei Vorsatz
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers, der Organe oder leitender Angestellter
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
d) bei Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert sind
e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestelle und bei leichter Fahrlässigkeit im letzteren Fall begrenzt auf dem vertragstypischen vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigenturm an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

6.3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwaig im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen, Ein Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

6.4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3) und 4) dieser Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

6.5. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

6.6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

6.7. Soweit Kaufpreisforderungen des Kunden in ein Kontokorrent eingehen, tritt der Kunde in gleicher Weise eine ihm zustehende Saldoforderung an uns ab.

6.8. Verschaffen wir dem Kunden die Mittel zur Kaufpreiszahlung dadurch, daß wir ihm einen von uns ausgestellten und von ihm angenommenen Wechsel zur Diskontierung indossieren (Wechsel-Scheck-Verfahren), so geht das Eigentum an der Ware erst auf den Kunden über, wenn der Wechsel eingelöst und unsere Wechselhaftung erloschen ist.

 

7. Werk- und Werklieferungsverträge

Für Werk- und Werklieferungsverträge mit Unternehmern, bei denen es sich um Leistungen an Bauwerken handelt, gelten die Bestimmungen der VOB/B jeweils in der neuesten Fassung ergänzend zu diesen Bedingungen als vereinbart.

 

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Amtsgericht Weißenburg bzw. das Landgericht Ansbach zuständig. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageergebung nicht bekannt ist. Wir sind allerdings berechtigt, auch am Wohnsitz des Vertragspartners die Rechte geltend zu machen.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

VEREINIGTE MARMORWERKE KALDORF GMBH